Behindertenverband e.V. Grevesmühlen

 

     Satzung

 

1.   Rechtliche Stellung

 

 

2.   Wesen, Ziel und Zweck des Verbandes

 

 

3.   Mitgliedschaft

 

3.1. Ablehnung der Aufnahme

3.2. Verlust der Mitgliedschaft

 

 

4.   Mitgliedsbeitrag, Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

4.1. Mitgliedsbeiträge

4.2. Verwendung der Beiträge

4.3. Rechte und Pflichten

 

 

5.   Sonstige Mittel

 

 

6.   Organe des Verbandes

 

6.1. Mitgliederversammlung

6.2. Außerordentliche Mitgliederversammlung

6.3. Vorstand

6.4. Revisionskommission

 

 

7.   Wahlordnung

 

7.1. Amtsdauer

7.2. Wahlversammlung

7.3. Wahlberechtigte

7.4. Wählbarkeit

7.5. Durchführung der Wahl

 

 

8.   Sonstige Bestimmungen

 

8.1. Haftungsausschluss des Vorstands

8.2. Auflösung des Verbandes

 

 

9.   Schlussbestimmungen

 

 

 

 

1. Rechtliche Stellung

 

Der Verband trägt den Namen "Behindertenverband e.V. Grevesmühlen".

 

Der Sitz des Verbandes ist in Grevesmühlen.

Der Behindertenverband ist juristische Person und wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden

des Verbandes bzw. dessen Stellvertreter vertreten.

Der Vorsitzende und der Stellvertreter haben Alleinverfügungsberechtigung.

Der Behindertenverband ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Grevesmühlen unter der

laufenden Nr. 32 eingetragen.

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2. Wesen, Ziel und Zweck des Verbandes

 

Der Behindertenverband ist eine soziale Organisation und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts "Steuer begünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Ziel und Zweck des Verbandes ist es, auf eine optimale Integration Betroffener hinzuwirken, um

ihnen und ihren Familien ein weitgehend selbstbestimmtes, aktives und lebenswertes Leben zu ermöglichen. Dabei arbeitet der Verband mit allen Organisationen, Institutionen und politischen Kräften, die das gleiche Ziel vertreten, zusammen.

Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er bekennt sich zu dem demokratischen Rechtsstaat, zur Sicherung des Friedens und lehnt alle Formen von Extremismus als Mittel der politischen Auseinandersetzung ab.

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3. Mitgliedschaft

 

Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung, die regelmäßige Zahlung der Mitgliedsbeiträge und der Wille, die Ziele und Bestrebungen des Verbandes zu unterstützen.

Minderjährige benötigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Zustimmung des Erziehungsberechtigten.

Selbständige Verbände, Vereinigungen, die ihre Übereinstimmung mit den

Zielen des Behindertenverbandes erklären, können dem Verband als juristische Person beitreten. Diese Mitgliedschaft hat keine Auswirkungen auf die Mitgliedschaft in den genannten Gruppierungen. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt.

Über die Aufnahmen entscheidet der Vorstand des Verbandes.

Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedsbeitrages rechtswirksam. Die Aufnahmegebühr wird in der Beitragsordnung geregelt.

Fördernde Mitglieder können Personen oder Institutionen werden, die wegen ihres Interesses an dem Behindertenverband e. V. Grevesmühlen seine Ziele unterstützen wollen. Durch einen individuell festgelegten Jahresbeitrag unterstützen sie die Interessen des Verbandes. Sie haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, sind aber  nicht Wahlberechtigt.

 

3.1. Ablehnung der Aufnahme

 

Die Ablehnung der Aufnahme bedarf einer schriftlichen Begründung. Innerhalb von 14 Tagen kann Einspruch gegen diese Entscheidung bei dem Vorstand  erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Vorstandssitzung.

 

3.2. Verlust der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Ausschluss, Austritt oder Tod,

bei juristischen Personen durch Austritt oder bei deren Auflösung.

Gründe für den Ausschluss sind:

- verbandsschädigendes Verhalten (z.B. fehlende Beitragszahlungen)

- Missachtung der Grundsätze  der Satzung,

- sonstige schwerwiegende Gründe, die eine Mitgliedschaft nicht mehr rechtfertigen.

Berechtigt zum Ausschluss ist der Vorstand. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem

Betroffenen schriftlich mit Angabe der Gründe zu übergeben. Innerhalb von 14 Tagen kann Einspruch gegen diese Entscheidung bei dem Vorstand erhoben werden.

Der Austritt bedarf der Schriftform. Er kann frühestens 1 Jahr nach Erwerb der Mitgliedschaft

erklärt werden und ist zum Ende des Kalenderjahres unter Wahrung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen.

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4.   Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

4.1.Mitgliedsbeiträge

 

Die zu zahlenden Beiträge sind in der Beitragsordnung festgelegt.

Als maximaler Beitrag werden 10,-- € monatlich festgelegt.

 

4.2.Verwendung der Mitgliedsbeiträge

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Mittel werden ausschließlich für ein aktives Verbandsleben genutzt.

 

4.3.Rechte und Pflichten

 

Rechte der Mitglieder:

a) jedes Mitglied  ist nach Vollendung seines 18. Lebensjahres berechtigt, die Organe des Verbandes

    zu wählen und in sie gewählt zu werden,

b) Anträge und Vorschläge für die Arbeit des Behindertenverbandes einzubringen,

c) Kritik zu üben und seinen Standpunkt zu vertreten, wenn er damit nicht den

    anerkannten Grundsätzen der Satzung widerspricht,
d) sich mit allen Fragen an die Leitungsgremien des Verbandes zu wenden, die sorgfältige sowie        

    schnellstmögliche Behandlung seiner Vorschläge, Hinweise und Probleme abzufordern,

e) am Verbandsleben teilzunehmen

 

Pflichten der Mitglieder:

a) die Ziele des Verbandes nach besten Kräften zu unterstützen und die

    Grundsätze der Satzung einzuhalten

b) die Mitgliedsbeiträge in festgelegter Höhe regelmäßig und pünktlich zu entrichten,

c) die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet nicht von den bereits entstandenen Verpflichtungen

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5.   Sonstige Mittel

 

Schenkungen, Spenden, Stiftungen, Erbschaften und sonstige Zuwendungen dürfen ausschließlich satzungsgemäß verwendet werden.

Über den Einsatz der Mittel entscheidet der Vorstand.

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6.   Organe des Verbandes

 

6.1.Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das basisdemokratische Fundament des Behindertenverbandes.

Über die Mitgliederversammlung entwickeln sich das Verbandsleben und das Zusammengehörigkeitsgefühl.

Die Mitgliederversammlung nimmt jeweils den Bericht des Vorstandes und der

Revisionskommission entgegen und steckt die weiteren Ziele für die Arbeit ab. Mit Beschluss der Mitgliederversammlung wird der Vorstand entlastet.

Sie wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.

Die Einladung erfolgt schriftlich. Mindestens 14 Tage vor  dem Versammlungstermin muss die Einladung mit Tagesordnung allen Mitgliedern vorliegen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von einer Stunde eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der dann anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist auf der Einladung hinzuweisen. Es wird mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

Die Beschlüsse sind schriftlich zu formulieren und durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder mit Unterschrift zu bestätigen.

Mitglieder die nicht persönlich teilnehmen können, ist die Möglichkeit eingeräumt, schriftlich ihren Willen kund zu tun.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Revisionskommission.

Innerhalb des Verbandes besteht die Möglichkeit, dass sich entsprechend den verschiedenen Schädigungsarten Selbsthilfe- und Interessengruppen bilden.

 

6.2. Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung werden gleichzeitig die Bestimmungen aus

Punkt 6.1. übernommen.

 

6.3.Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

- dem  Vorsitzenden

- dem Stellvertreter

- drei Vorstandsmitgliedern     davon  -  Hauptkassierer,

                                                            -  Schriftführer.

Der Vorstand ist für die Erfüllung der Ziele des Verbandes verantwortlich.

Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst und kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Mitglieder des Verbandes mit beratender Stimme in die Vorstandsarbeit einbeziehen.

Gegenüber Dritten werden die Interessen des Verbandes durch den Vorstandsvorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter wahrgenommen.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jähr­liche pauschale Tätigkeitsvergütung für die Vorstandsmitglieder beschließen.

 

6.4. Revisionskommission

 

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Revisor.

Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.  

Sie ist nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

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7.   Wahlordnung

 

7.1.Amtsdauer

 

Die Amtsdauer des Vorstandes und der Revisionskommission beträgt 4 Jahre.

Beide bleiben jedoch bis zum Tag der Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer bestimmen.

 

7.2.Wahlversammlung

 

Die Mitgliederversammlungen zur Wahl unterliegt den Bestimmungen unter Punkt 6.1. Ergänzend wird mit der Einladung auch die Vorschlagsliste der Kandidaten zur Wahl mit bekanntgegeben.

 

 

7.3.Wahlberechtigte

 

Wahlberechtigte sind alle Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

7.4.Wählbarkeit

 

Wählbar sind alle Mitglieder des Verbandes mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Mitglieder, die bei der Wahlversammlung nicht anwesend sind, sind nur wählbar, wenn ihr

schriftliches Einverständnis vorliegt.

 

7.5.Durchführung der Wahl

 

Wahlen sind von einem gewählten Wahlvorstand, dem mind. 3 Mitglieder angehören müssen, durchzuführen. Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte den Wahlvorsitzenden, der dann die Wahl leitet. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen nicht als Kandidat für die Wahl aufgestellt werden.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen, wahlberechtigten Mitglieder und unter Berücksichtigung der möglichen Briefwahl. Unter einfacher Mehrheit wird eine Mehrheit verstanden, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Das Ergebnis der Wahl ist in einem Protokoll festzuhalten und von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.

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8.   Sonstige Bestimmungen

 

8.1.Haftungsausschluss des Vorstandes

 

Der Verband ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

 

8.2.Auflösung des Verbandes

 

Die Auflösung des Verbandes kann durch eine ordentliche oder für diesen Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die dahingehenden Anträge müssen mit einer Begründung und Stellungnahme des Vorstandes versehen sein. Ein Beschluss zur Auflösung des Verbandes kann nur bei Abstimmung mit 75 % der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks werden die zu diesem Zeitpunkt noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand abgewickelt.

Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an das Diakoniewerk im nördlichen Mecklenburg gemeinnützige GmbH Grevesmühlen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

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9.   Schlussbestimmung

 

Mit Bestätigung durch die Mitgliederversammlung tritt diese Satzung in Kraft.

 

Alle Anreden sind geschlechtsneutral gehalten.

 

 

Stand mit allen Änderungen vom 24. April 2010

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